Aktualisiert am 14. Januar 2023
Der Sportbetrieb läuft seit einigen Monaten nun ohne relevante Einschränkungen ähnlich wie das öffentliche Leben. Alles wieder normal?
Haltet Euch an Grundregeln wie - nicht krank zu Sport erscheinen, bei Erkältungssymptomen zu Hause bleiben - dann läuft es.
Aktualisiert am 30. März 2022
Aktualisiert am 28. November 2021
Bilder:
Aktualisiert am 23. November 2021
Details zu aktuellen Corona-Beschränkungen finden Ihr immer auf der Homepage
Alternativen für Eure Fitness:
Unsere Heddernheimer Fitness Runde - eine interaktive Fitness Geocaching Rallye durch Heddernheim. Mehr hier.
Oder verschiedene Themen und Videos zusammengestellt beim Landessportbund
und z.B. von der Eintracht Frankfurt, FitSevenEleven, AmigaFrauenFitness, DTB Bewegungs Blog
meine Fitness Boxen Auswahl 45 Min Fitness Boxen, 30 Min Cardio Boxen, 45 Min Kickbox Aerobic, 45 Min Cardio Aerobic, 45 Min Kickboxen.
oder auch 30 Min Zumba Strong, 30 Min Zumba Fitness, 30 Min Kraft, Cardio & Pilates, 5 Min Bauchtraining
Foto Eingangsbereich mit Abstandsmarken und Foto Halle mit Sport-Zonen
Die Verunsicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist groß:
Täglich erreichen uns neue Meldungen, neue Einschätzungen, neue Einschränkungen. Auch der Sport ist in einer Art und Weise betroffen, die wir bis vor wenigen Wochen für nicht vorstellbar gehalten hätten. Daraus ergeben sich Fragen, mit denen viele Vereinsverantwortliche konfrontiert und nicht selten überfordert sind. Schließlich gibt es wenig Erfahrungswerte, auf die man zurückgreifen kann. Der Landessportbund Hessen hat die wichtigsten dieser Fragen zusammengetragen. Dr. Frank Weller, Vizepräsident Vereinsmanagement und Rechtsanwalt, gibt Antworten.
1. Haben Vereinsmitglieder aufgrund der aktuellen Lage Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden kann? Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?
Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein "Beitrag für die Mitgliedschaft". Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen. Im Übrigen erlauben die Regeln der Gemeinnützigkeit dem Verein lediglich dann einen Verzicht auf Beitragszahlungen, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt! Gleiches gilt für "echte" Abteilungsbeiträge. Auch diese werden vom Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen.
2. Wie sieht es in diesem Zusammenhang mit Kursgebühren aus, wenn der Kurs nicht vollumfänglich durchgeführt worden ist?
Hier stellt sich die Situation anders dar als beim Mitgliedsbeitrag: Gebühren werden üblicherweise für die Finanzierung besonderer Angebote erhoben, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Hier gilt Vertragsrecht: Wenn dem Verein die Kursdurchführung – etwa aufgrund eines behördlichen Verbots – unmöglich geworden ist, kann er auch keine Gegenleistung, also keine Kursgebühr, verlangen bzw. muss eine bereits erhaltene Kursgebühr anteilig zurückzahlen.